20 Jahre AGG: Zu wenig für wirksamen Diskriminierungsschutz
24. April 2026 | Demokratie und Partizipation, Diversität und Diskriminierung

Illustration einer Waage; KI-generiertes Bild

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Diskriminierung im Arbeitsleben und im Alltag. In diesem Sommer wird es 20 Jahre alt und weist noch immer Lücken auf. Eine lang ersehnte Reform soll das ändern. In ihrem Kommentar zeigt unsere Kollegin Tanja Günthert, warum das Gesetz in der Praxis oft zu kurz greift, was die geplante Reform bringt und warum es deutlich mehr braucht für wirksamen Diskriminierungsschutz.

„Wer von euch kennt ein Gesetz, das Rechte bei Diskriminierung regelt – zum Beispiel im Arbeitsleben?“ Diese Frage stelle ich regelmäßig in Workshops und Trainings an Führungskräfte, Beschäftigte und Auszubildende. Häufig herrscht zunächst Stille. Nur selten fällt der Name: das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – obwohl es seit 20 Jahren in Deutschland gilt und Arbeitgebende verpflichtet sind, es im Betrieb bekannt zu machen.

Erstmals wurde mit dem AGG ein rechtlicher Rahmen geschaffen, sich gegen Diskriminierung zu wehren – im Arbeitsleben, auf dem Wohnungsmarkt und in anderen Alltagsgeschäften, wie zum Beispiel beim Besuch von Clubs und Diskotheken oder im öffentlichen Nahverkehr. Nach fast 20 Jahren zeigt sich: Das Gesetz hat Lücken und bleibt in seiner Wirkung begrenzt. Die Initiative “AGG Reform – Jetzt!”, ein Zusammenschluss von über 100 Organisationen aus der Antidiskriminierungsarbeit und verschiedenen Communities, hat hierzu 11 konkrete Forderungen für eine Weiterentwicklung des Gesetzes formuliert, darunter die Ausweitung auf weitere Diskriminierungsformen (z.B. sozialen Status) sowie die Etablierung eines kollektiven Rechtsschutzes.

Nun liegt ein Referentenentwurf für eine geplante Reform vor. Er enthält einige überfällige Anpassungen, wie längere Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen oder punktuelle Verbesserungen im zivilrechtlichen Diskriminierungsschutz. Auch die vorgesehene Stärkung der Antidiskriminierungsstelle ist grundsätzlich zu begrüßen. Aus einer diskriminierungskritischen Perspektive bleibt die Reform dennoch deutlich hinter dem zurück, was notwendig wäre.

In meiner Arbeit als Bildungsreferentin und Co-Projektleitung bei ufuq.de sowie als Beraterin und Trainerin für Antidiskriminierung und diversitätsorientierte Organisationsentwicklung zeigt sich immer wieder, wie wichtig rechtliche Regelungen für den Umgang mit Diskriminierung im Einzelfall sind – und zugleich, dass die bestehenden Instrumente oft nicht ausreichen, um Diskriminierung wirksam zu adressieren.  Zentrale Vorschläge für eine Weiterentwicklung des AGG zielen daher darauf ab, die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zu ergänzen und zu stärken, etwa durch kollektive Klagerechte und eine Ausweitung des Schutzes auf staatliches Handeln. Insbesondere soll dies durch die Einbeziehung öffentlicher Stellen in den Anwendungsbereich des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes erfolgen, sodass auch staatliche Institutionen an Diskriminierungsverbote gebunden sind.

Der Entwurf greift diese Ansätze jedoch kaum auf und bleibt damit hinter dem zurück, was notwendig wäre. Diskriminierung wird so vor allem im Einzelfall behandelt, nicht aber in ihren wiederkehrenden Mustern und institutionellen Zusammenhängen. Besonders deutlich wird dies mit Blick auf staatliches Handeln. Dieses prägt auch Arbeits- und Ausbildungskontexte, insbesondere durch staatlich verantwortete Bereiche wie Berufsschulen sowie durch Regelungen und Entscheidungen beim Zugang ausländischer Fachkräfte zum Arbeitsmarkt. Diskriminierung entsteht hier nicht nur im direkten Miteinander von Individuen, sondern auch durch institutionelle Praktiken und Entscheidungen. Dass dieser Bereich weiterhin nur unzureichend erfasst wird, stellt eine erhebliche Leerstelle dar.

Auch die Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen von zwei auf vier Monate ändert wenig an den grundlegenden Herausforderungen bei der Rechtsdurchsetzung. In der Praxis erlebe ich, dass viele Betroffene rechtliche Schritte gar nicht erst in Betracht ziehen, sei es aus Unsicherheit, Erschöpfung oder aus Sorge vor negativen Konsequenzen. Hinzu kommt, dass eine qualifizierte Rechtsberatung innerhalb der oft kurzen Fristen in vielen Fällen kaum erreichbar ist, etwa weil Beratungsstellen ausgelastet sind oder Betroffene zunächst Zeit brauchen, um das Erlebte einzuordnen und Unterstützung zu suchen

Der Referentenentwurf lässt zentrale Impulse aus Praxis und Zivilgesellschaft, die seit Jahren eine grundlegende Weiterentwicklung des AGG fordern, somit weitgehend unberücksichtigt. Er verbessert einzelne Aspekte, setzt sich jedoch nicht konsequent mit den strukturellen Dimensionen von Diskriminierung auseinander. Die Reform ist damit kein großer Wurf, sondern ein vorsichtiger Schritt. Angesichts der Erfahrungen aus der Praxis reicht das nicht aus: Es braucht eine deutlich ambitioniertere Reform, um Diskriminierung wirksam zu begegnen.

 

© Bildnachweis: mit Midjourney generiertes Bild

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