„Der Schutz der Privatsphäre wird kaum bedacht“ – Ein Interview zur Abwägung von Verschwiegenheits- und Meldepflichten bei Verdacht auf Radikalisierung im schulischen Kontext
12. November 2020 | Radikalisierung und Prävention

In der Prävention von islamistischen Einstellungen und Verhaltensweisen stehen Fachkräfte vor der Herausforderung, das Recht auf Privatsphäre zu wahren, aber zugleich nötige Schritte einzuleiten, die für die Abwehr von Gefahren erforderlich sind. In einer Analyse der Gesetzgebung („Der Schutz der Privatsphäre von Kindern bei Radikalisierungsverdacht. Eine rechtliche Analyse im schulischen Raum“) beschreiben Kaja Deller und Konstantin Welker die unterschiedlichen Rechte und Pflichten, die bei der Weitergabe von Informationen über Schüler*innen zu beachten sind.

Das Working Paper entstand im Rahmen der Humboldt Law Clinic Grund- und Menschenrechte in Kooperation mit der Monitoring-Stelle zur UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte. Im Gespräch mit Götz Nordbruch (ufuq.de) fassen Deller und Welker die Ergebnisse zusammen.

Götz Nordbruch: Frau Deller, Herr Welker, in Ihrer Analyse geht es im Kern um Folgendes: Welche Aussagen oder Verhaltensweisen von Schüler*innen rechtfertigen die Weitergabe von Informationen an Kolleg*innen oder Behörden mit dem Ziel, Gefahren durch eine eventuelle Radikalisierung vorzubeugen? Dabei müssen ganz unterschiedliche rechtliche Regelungen abgewogen werden. Welche Rechte und Pflichten stehen sich denn in diesen Fällen konkret gegenüber?

Kaja Deller: Die Frage nach den entsprechenden Rechten und Pflichten beschreibt den Kern der Untersuchung sehr treffend. Letztlich betrifft dies verschiedenste Konzepte und Begriffe und reicht in die unterschiedlichsten Rechtsgebiete. Zu unterscheiden sind zunächst Verschwiegenheitspflichten und Offenbarungspflichten. Verschwiegenheitspflichten meint die Pflichten der Lehrer*innen, die Privatsphäre der Schüler*innen gegenüber Dritten zu wahren. Dem stehen die Offenbarungspflichten gegenüber, bei denen Lehrer*innen Informationen über Schüler*innen an Dritte wie die Schulaufsicht oder Sicherheitsbehörden weitergeben können oder müssen.

Konkrete Verschwiegenheitspflichten der Lehrer*innen ergeben sich aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz. Hinzu kommen spezielle Rechte auf Privatsphäre wie zum Beispiel aus Art. 16 der UN-Kinderrechtskonvention sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen, strafrechtliche und zuletzt dienstrechtliche Verschwiegenheitspflichten. Die Offenbarungspflichten, aufgrund derer Lehrer*innen Informationen weitergeben dürfen oder müssen, ergeben sich aus den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder, der Informationsweitergabe bei Kindeswohlgefährdung und beamtenrechtlichen Offenbarungspflichten. Wir haben es also mit einem sehr unübersichtlichen Feld zu tun.

Das ist natürlich erstmal sehr abstrakt. Aus rechtlicher Sicht halten wir diese Aufstellung aber für besonders wichtig. Die Frage nach dem Recht auf Privatsphäre bei Radikalisierungsverdacht ist noch so wenig erschlossen, dass absolut unklar ist, welche Rechte sich überhaupt gegenüberstehen, welche rechtlichen Grundlagen es gibt, aufgrund derer gehandelt werden darf, und ab wann vielleicht sogar eine Pflicht besteht. Welche konkreten Aussagen und Verhaltensweisen dann eine Weitergabe rechtfertigen, ist ein zweiter Schritt. Hierbei gilt es dann, den Einzelfall genau zu betrachten.

Götz Nordbruch: Das Problem, den Schutz der Privatsphäre gegenüber möglichen Gefahren abzuwägen, ist ja nicht neu, sondern stellt sich beispielsweise auch im Zusammenhang mit Drogen- oder Gewaltproblematiken. Inwiefern unterscheidet sich der Umgang mit möglichen Radikalisierungen von solchen Situationen?

Konstantin Welker: Einer der Unterschiede ist sicherlich, dass es bei Radikalisierung unübersichtlicher wird. Auch Gewaltfälle an Schulen sind natürlich grundrechtlich relevant, die Fälle eines Radikalisierungsverdachts sind jedoch anders gelagert. Beim Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung muss in der Abwägung, die man bei der Frage nach der Rechtfertigung eines Eingriffes vornimmt, unter anderem nach der Art der Daten abgewogen werden. Die eigene Adresse ist beispielsweise weniger streng geschützt als Informationen über genetische Merkmale. Was auch immer man genau unter einer Radikalisierung verstehen möchte, bei bestimmten Meinungsäußerungen oder eventuell dem Tragen religiöser Kleidung ist das eben eng verbunden mit der eigenen politischen, religiösen und weltanschaulichen Gesinnung. Die Informationen darüber gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit zu den am strengsten geschützten. Bei der Problematik des Radikalisierungsverdachts beobachten wir, dass der Schutz der Privatsphäre zumeist kaum bedacht wird. Hier wird das Problem des Radikalisierungsbegriffs besonders deutlich.

Götz Nordbruch: In Ihrer Studie betonen Sie, dass der Begriff der Radikalisierung zu schwammig ist, um die Annahme einer Gefahr tatsächlich zu beschreiben. Inwiefern ist der Begriff aus Ihrer Sicht rechtlich problematisch?

Kaja Deller: Das Problem ist, dass er zu unklar ist: Jede*r versteht unter dem Begriff etwas anderes. Der UN-Sonderberichterstatter Ben Emmerson hat Radikalisierung als „elusive concept“, also als „flüchtiges Konzept“ beschrieben. Das trifft es meiner Meinung nach sehr gut. Das Bundeskriminalamt definiert Radikalisierung als „zunehmende Hinwendung von Personen oder Gruppen zu einer extremistischen Denk- und Handlungsweise und die wachsende Bereitschaft, zur Durchsetzung ihrer Ziele illegitime Mittel, bis hin zur Anwendung von Gewalt, zu befürworten, zu unterstützen und/oder einzusetzen.“ Diese Definition hilft uns aber nicht wirklich weiter. Wo fängt dieser Prozess an? Wo endet er? Beim BKA klingt das ein bisschen nach Abrutschen auf die schiefe Bahn in Beamt*innendeutsch. Daher ist es problematisch, an einen so schwer fassbaren Begriff unter Umständen so weitreichende Rechtseingriffe zu knüpfen. Und gerade weil dieser Begriff so konturlos ist, birgt er ein großes Gefährdungspotential für Kinder, denen eine Radikalisierung zugeschrieben wird.

Götz Nordbruch: Sie gehen auch auf mögliche Stigmatisierungen ein, die damit verbunden sein können, dass es in der Präventionsarbeit vor allem um das Phänomen des Islamismus geht. So bestünde die Gefahr, dass Verhaltensweisen von Muslim*innen anders beurteilt werden, als es beispielsweise bei rechtsextremen Äußerungen oder Verhaltensweisen der Fall ist. Worauf gründen Sie diese Befürchtung?

Konstantin Welker: In unserer Arbeit haben wir uns mit Handreichungen für Lehrer*innen und Publikationen der Sicherheitsbehörden auseinandergesetzt. Dabei fällt auf, dass es besonders viele Materialien gibt, die sich mit dem Verdacht der Radikalisierung hin zu Islamismus beschäftigen, allerdings fast keine zu Rechtsextremismus. Gerade wenn es um das Handeln bei möglicher Radikalisierung geht, werden fast ausschließlich Beispiele genannt, in denen sich Kinder vermehrt dem Islam zuwenden. Das zeigt, dass Radikalisierung primär an Merkmalen der Ausübung des islamischen Glaubens festgemacht wird. In Fällen aus Großbritannien und Frankreich fällt außerdem auf, dass bei Fachkräften, die die Fälle einschätzen müssen, oft ein fehlendes Wissen über den Islam und eine fehlende Abgrenzung zwischen Islam und Islamismus zu einer Eskalation der Fälle führen. Das ist natürlich Ausdruck von antimuslimischem Rassismus, der in unserer Gesellschaft verankert ist. Deswegen müssen wir, wenn wir über Radikalisierung sprechen, auch über antimuslimischen Rassismus sprechen. Rassistisches Verhalten erfolgt ja nicht immer mit einer rassistischen Intention, hat aber unabhängig von der Intention immer einen diskriminierenden Effekt. Die Vorstellung, dass jede Form der Hinwendung zum Islam oder das selbstbewusste Praktizieren von Religion auf eine mögliche Radikalisierung hindeutet, ist selbst Ausdruck von antimuslimischem Rassismus.

Götz Nordbruch: Welche Rolle spielt denn das Alter der Schüler*innen bei der Bewertung, ob eine Weitergabe von Informationen zulässig ist?

Kaja Deller: Die Altersschwelle zur Speicherung von Informationen beim Verfassungsschutz wurde 2016 von 16 auf 14 Jahren herabgesetzt. Erst im vergangenen Jahr (2019; Anmerkung der Redaktion) hat Horst Seehofer auf der Innenministerkonferenz vorgeschlagen, die Altersschwelle auf null Jahre abzusenken.

In unserem Paper meinen wir mit Kindern alle Personen bis zu ihrem 18. Lebensjahr und folgen damit der UN-Kinderrechtskonvention. Eine Aufteilung zwischen verschiedenen Lebensjahren haben wir dabei nicht vorgenommen, da die UN-Kinderrechtskonvention selbst nicht zwischen verschiedenen Altersgruppen unterscheidet. Kinder haben ihr ganzes Leben noch vor sich. Gerade dann können Datenerhebungen und die Weitergabe von Daten verheerende Folgen haben. Das betrifft zum Beispiel Sicherheitsüberprüfungen bezüglich des Aufenthaltsstatus oder Ähnlichem. Das hat langfristige Folgen, die bei kurzfristigen Maßnahmen schnell übersehen werden.

Oft kann nicht mehr überblickt werden, wer bei einem Radikalisierungsverdacht eigentlich welche Daten erhebt, an wen diese weitergegeben werden und wie lange sie dort jeweils gespeichert werden. Grundsätzlich gilt es, die besondere Schutzwürdigkeit von Kindern zu beachten, denn Kinder sind aus vielerlei Hinsicht eine besonders vulnerable Gruppe. Anstatt Kinder als Sicherheitsrisiko zu betrachten, sollten sie doch eher selbst als „Opfer“ gesehen werden, derer man sich annehmen muss. Dies spiegelt sich auch in Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, das bei Kindern den Rechtfertigungsmaßstab bei Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zusätzlich erhöht hat. Neben dem Persönlichkeitsrecht ist bei ihnen, mehr als bei Erwachsenen, auch die Entwicklung ihrer Persönlichkeit – ihr Recht darauf, eine „Person zu werden“ – beeinträchtigt. Das gilt es zu beachten.

Götz Nordbruch: Sie verweisen auch auf ähnliche Debatten in Großbritannien. Dort sind Lehrkräfte durch die sogenannte „prevent duty“ verpflichtet, mögliche Radikalisierungen zu melden. Welche Erfahrungen gibt es dort mit diesen Regelungen?

Konstantin Welker: Großbritannien unterscheidet sich insofern von Deutschland, als es dort genaue Vorgaben zum Vorgehen in Schulen gibt. Deshalb finden sich dort mehr Berichte zu konkreten Beispielsfällen. Was wir aus Großbritannien lernen können, ist, dass gerade die schon angesprochene Unkenntnis über den Islam und Alltagswelten von Muslim*innen zu einem verfrühten Einschalten der Polizei führen kann – was verheerende Folgen im Umgang mit Verdachtsfällen haben kann. Daraus sollten wir lernen.

Vielleicht wird das an einem Beispiel deutlicher: Es gab in Großbritannien den Fall eines achtjährigen Jungen, der ein T-Shirt mit dem Schriftzug „I want to be like Abu Bakr al-Siddique“ trug. Der Junge wurde daraufhin bei den Sicherheitsbehörden gemeldet. In dem Fall muss man sich natürlich fragen, warum der Junge gemeldet wurde. Entweder aus Unwissen, dass es sich bei Abu Bakr schlicht um den ersten Kalifen des Islams und nicht um den Anführer des „Islamischen Staates“, Abu Bakr al-Baghdadi, handelte. Oder weil durch den Bezug auf den Kalifen auf eine Radikalisierung geschlossen wurde. In einem anderen Beispiel wollte sich ein 16-Jähriger ein Buch über Terrorismus in der Schulbibliothek ausleihen. Daraufhin wurde der Junge als „gefährdet, ein Terrorist zu werden“, eingestuft. Diese Beispiele verdeutlichen, dass die „prevent duty“ mit ihren Meldepflichten Diskriminierungen fördert. Das Recht auf Bildung, die Freiheit von Diskriminierung und die Meinungsäußerung sind betroffen. An der „prevent duty“ wird außerdem kritisiert, dass das Wohl der Kinder nicht im Vordergrund steht. Im Vordergrund steht vielmehr der Schutz der öffentlichen Sicherheit. Die „prevent duty“ hat daher in vielerlei Hinsicht eine abschreckende Wirkung – vor allem verleitet sie dazu, Kinder direkt zu melden, statt sich die Situation erstmal genauer anzuschauen.

Götz Nordbruch: Sie kritisieren, dass es an klaren Vorgaben mangelt, wann wer wen informieren darf. Dabei verweisen Sie auch auf Handreichungen für Lehrkräfte, die Sie eben schon erwähnt haben. An einigen dieser Handreichungen haben wir mitgearbeitet – und wir sehen das Problem, das Sie beschreiben. Es ist aber tatsächlich schwierig, hier verallgemeinerbare Regeln zu formulieren, die sich auf unterschiedliche Situationen im Sinne einer Checkliste übertragen lassen. Können Sie Kriterien benennen, die Lehrkräften im Umgang mit solchen Situationen weiterhelfen?

Kaja Deller: Wir sehen durchaus auch das Problem, dass sehr detaillierte Regelungen nicht alle Einzelfälle erfassen können. Unterschiedliche Situationen bedürfen immer allgemeinerer Regelungen. Problematisch ist aber, dass die bestehenden Handreichungen und Entscheidungshilfen nicht genügend auf das Wohl der Kinder eingehen. Zudem setzen sie Wissen voraus, das oft nicht da ist und sind mit zahlreichen, oft sehr allgemeinen Verweisen auf die Polizei gespickt. Diese allgemeinen Verweise dienen dann eben nicht mehr dazu, unterschiedliche Konstellationen zu erfassen, sondern können aus Angst und Sorge zu einer vorschnellen Meldung bei der Polizei führen. Man nennt das auch „chilling effects“. Gerade im Kontext Schule sollte aber zunächst gefragt werden, ob pädagogische Maßnahmen ergriffen werden können, um das bestehende Vertrauensverhältnis zu betroffenen Schüler*innen nicht zu gefährden.

Was die Kriterien angeht, empfehlen wir eine Orientierung an § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG). Es sollte dabei immer gelten, sich den Einzelfall genau anzuschauen und danach zu entscheiden. Bei der Abwägung sind der Grad der Gewissheit, der Grad der Gefährdung und die Tragfähigkeit der Beziehung zwischen Schüler*in und Lehrer*in entscheidend. Sollten Lehrer*innen einen Radikalisierungsverdacht haben, muss zuerst mit dem Kind und seinen Eltern gesprochen werden. Sofern ein Datenaustausch mit anderen staatlichen Stellen zwingend notwendig ist, müssen die Betroffenen davon in Kenntnis gesetzt werden. Nur in Ausnahmefällen und ausschließlich zum Schutz des Kindes kann es zulässig sein, Betroffene nicht zu informieren. Wir betrachten diese Problematik in unserer Analyse natürlich vor allem durch eine rechtliche Brille. Damit richten wir uns erstmal an den Gesetzgeber. Wir sehen aber, dass sich Lehrkräfte in einer extrem schwierigen Situation befinden. Zum Schutz der Kinder, aber auch, um unseren rechtsstaatlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen, braucht es klar bestimmte gesetzliche Grundlagen zur Datenweitergabe. Wichtig wäre es daher auch, unabhängige Beratungsstellen explizit für Schulen einzurichten, an die sich Lehrer*innen in solchen Fällen wenden können.


Zur Info: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden (…)

2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,

3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie (…)

6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder

7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen

in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.

(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.

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