Antidiskriminierungsrecht und Religion an Schulen – Alles gut? Ein Blick aus der Berliner Bildungspraxis
29. November 2023 | Demokratie und Partizipation, Religion und Religiosität

Schulhof mit Kreide bemalt; Bild: H. Blossey/ picture alliance

Die Auseinandersetzung um muslimische Religionsausübung an Schulen stellt sowohl Schüler*innen und ihre Familien als auch Lehr- und Fachkräfte immer wieder vor Herausforderungen. In ihrem kürzlich in der Zeitschrift Politikum erschienenen Beitrag zeigt Canan Korucu, Co-Geschäftsführerin von ufuq.de, Möglichkeiten des Umgangs mit religionsbezogenen Themen und Konflikten an Schulen auf. Sie plädiert für einen gesprächs- und dialogorientierten Ansatz, in dem sowohl die Erfahrungen und Perspektiven muslimischer Schüler*innen mit antimuslimischem Rassismus als auch die Sorgen von Lehrkräften vor Islamismus berücksichtigt werden.

Die Themen Religion bzw. muslimische Alltagspraktiken an Schulen bewegen viele Gemüter. Vor allem in Berlin, wo lediglich jede fünfte Person einer der Kirchen angehört, sind Fragen, Unsicherheiten bis hin zur Ablehnung von religiösen Alltagspraktiken an Schulen nachvollziehbar. Damit einher gehen häufig auch Diskriminierungs- und Ausgrenzungserfahrungen von rassifizierten und marginalisierten Jugendlichen. In Berlin können sich Schüler*innen mit Hilfe des Landesantidiskriminierungsgesetzes gegen Diskriminierung an Schulen zur Wehr zu setzen. Ist nun das Problem damit gelöst?

Sowohl das Grundgesetz als auch das Berliner Schulgesetz verbieten die Diskriminierung aufgrund der Religion. Lediglich das Berliner Neutralitätsgesetz hat bis März 2023 in Sachen Religion mit der Argumentation der Störung des Schulfriedens Verbote möglich gemacht. Zwar untersagte das Gesetz in erster Linie Lehrkräften sichtbare religiöse Symbole und religiös geprägte Kleidungsstücke zu tragen, aber es wurde bspw. auch bei Forderungen von Schüler*innen nach einem Gebetsraum herangezogen. Schulen argumentierten dabei mit der Störung des Schulfriedens, wogegen Schüler*innen und Eltern teilweise erfolgreich klagten.

Doch wie ist der Wunsch nach mehr religiösen Alltagspraktiken in der Schule zu deuten und wie kann der pädagogische Umgang mit ihm aussehen? Bevor auf diese Fragen näher eingegangen wird, soll ein Blick auf Bildungsungleichheit und Diskriminierung in Deutschland gerichtet werden. Denn zur besseren Einordnung des Themas ‚Religion in der Schule‘ ist auch das Verständnis gesellschaftlicher Dominanz- und Differenzverhältnisse und damit das Wissen um die unterschiedlichen Lebensrealitäten marginalisierter und rassifizierter Personen bedeutsam.

Bildungsungleichheit in Deutschland

Für manche Kinder und Jugendliche gilt das meritokratische Versprechen in der Schule nicht, sie kommen trotz guter Leistung nicht voran. Nach übereinstimmender Studienlage werden die Bildungschancen weiterhin durch den sogenannten Migrationshintergrund und die soziale Herkunft bestimmt. Laut den amtlichen Statistiken lag 2021 das Risiko für Armut oder soziale Ausgrenzung für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bei 20,8 % (Bertelsmann 2023). Vor allem sind Kinder und Jugendliche von Armut betroffen, deren Eltern einen niedrigen formalen Bildungsabschluss und/oder eine Migrationserfahrung haben. Darüber hinaus ist die Familienform, die Anzahl der Geschwister und das Bundesland, in dem die Kinder und Jugendlichen aufwachsen, für die Armutsgefährdungsquote ausschlagegebend. In Berlin beispielsweise liegt sie bei 23,3 % und damit höher als im Bundesdurchschnitt (20,8 %). Die höchste Armutsgefährdungsquote haben im Jahr 2021 mit 41,1 % Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in Bremen und die niedrigste mit 13,4 % diejenigen in Bayern (ebd.).

Berliner Schulgesetz § 2 (1)

Jeder junge Mensch hat ein Recht auf zukunftsfähige, diskriminierungsfreie schulische Bildung und Erziehung ungeachtet insbesondere einer möglichen Behinderung, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung, des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, der sexuellen Orientierung, des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauungen, der Sprache, der Nationalität, der sozialen und familiären Herkunft seiner selbst und seiner Erziehungsberechtigten oder aus vergleichbaren Gründen.

Obwohl in Schulgesetzen das Recht auf eine diskriminierungsfreie schulische Bildung und Erziehung festgeschrieben ist, bestimmen weiterhin Diskriminierungserfahrungen den Bildungsverlauf von Schüler*innen. Schüler*innen mit einem sogenannten Migrationshintergrund werden bei gleicher Leistung schlechter bewertet als Schüler*innen ohne „Migrationshintergrund“ – unabhängig von ihrer sozialen Herkunft und ihres Geschlechts (Bonefeld u.a. 2017). Schüler*innen mit einem „Migrationshintergrund“ und Schüler*innen, deren Eltern einen geringen sozioökonomischen Status haben, erhalten deutlich seltener eine Gymnasialempfehlung (OECD 2014). Hinzu kommt, dass Lehrkräfte geringe Leistungen von Schüler*innen mit „Migrationshintergrund“ erwarten. Das heißt, ihnen wird aufgrund ihrer „Herkunft“ weniger zugetraut; mit der Folge, dass die geringe Leistungserwartung zu geringen Leistungen und damit wiederum zu schlechteren Bewertungen führt (Lagebericht Rassismus 2023, 50 – 54).

Diskriminierungs- und Ausgrenzungserfahrungen von rassifizierten und marginalisierten Jugendlichen an Schulen sind kein neuer Befund. Relativ neu – und bisher einmalig in Deutschland – ist in Berlin hingegen die Möglichkeit, sich mit Hilfe des Landesantidiskriminierungsgesetzes gegen Diskriminierung an Schulen (und anderen öffentlichen Stellen, wie Polizei oder Bürgerämter) zur Wehr zu setzen. Wie wichtig und notwendig ein Landesantidiskriminierungsgesetz ist, zeigt die Anzahl der bei den unabhängigen Beratungs- und Registerstellen gemeldeten Fälle. Im Monitoringbericht der Berliner „Anlaufstelle Diskriminierungsschutz an Schulen“ (ADAS), in welchem 324 Diskriminierungsmeldungen im Zeitraum von 2018 bis 2020 ausgewertet wurden, wird Folgendes deutlich: (1) die Diskriminierungserfahrungen von Schüler*innen (94,4 %) wurden über Eltern und Familienangehörige bei ADAS gemeldet, (2) die Diskriminierung gingen von Schulleitungen, Lehrkräften sowie Schulsozialarbeiter*innen (68,2 %) aus, (3) Diskriminierungsfälle wurden an Grundschulen mit 60,7 % am häufigsten gemeldet und (4) 95,5 % der Diskriminierungen erfolgten aufgrund des (vermuteten) „Migrationshintergrundes“, der „Hautfarbe“ und der (vermuteten) Religionszugehörigkeit zur islamischen Religion (ADAS, 2021).

Religion in Schule und Unterricht – Störung des Schulfriedens?

Auch wir als ufuq.de, die wir zu den Schwerpunkten Islam, antimuslimischer Rassismus und Islamismusprävention Bildungsarbeit leisten, erhalten diesbezüglich Beratungsanfragen, wobei es aber weniger um Diskriminierungserfahrungen geht. Bei Diskriminierungsfällen verweisen wir auf die Beratungsmöglichkeiten in Berlin. Vielmehr zeigen die mehrheitlich von pädagogischen Fachkräften kommenden Anfragen, die Unsicherheit im Umgang mit migrationsbedingter Vielfalt und gleichzeitig auch den Wunsch, diskriminierungs- und religionssensibel zu handeln.

Vielfach geht es um eine Einordnung der Verhaltensweisen oder Forderungen von Schüler*innen, die sie in Bezug auf ihre muslimische Religionszugehörigkeit stellen. Beispielsweise drehen sich Anfragen um Grundschüler*innen, die nicht am Sexualkundeunterricht oder an der Faschingsfeier teilnehmen wollen und dies mit dem Islam begründen. Oder, es geht um eine Sekundarschülerin, die nach den Sommerferien angefangen hat, ein Hijab zu tragen. Wie können Lehrkräfte darauf reagieren? Was ist dabei zu beachten? Wie sind das Verhalten oder die Äußerungen zu deuten?

Bei diesen Anfragen ist in der Regel ein Beratungsgespräch ausreichend, um bei der Einordnung zu unterstützen und Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Einen längeren Beratungs- bzw. Begleitprozess machen Forderungen nach einem Gebetsraum erforderlich. Der Wunsch von Schüler*innen nach einem Gebetsraum führt im besten Fall zu konstruktiven Aushandlungsprozessen innerhalb der Schulgemeinschaft. Hilfreich für fruchtbare Aushandlungsprozesse sind bereits etablierte Partizipations- und Selbstwirksamkeitsmöglichkeiten, ein diskriminierungsarmes Schulklima sowie ein vertrauensvoller Kontakt zu Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Eine wichtige Rolle spielen dabei die personellen und finanziellen Ressourcen, die einer Schule zur Verfügung stehen. Eine externe Beratung und Begleitung kann zumindest stellenweise fehlende Ressourcen abmildern.

Gleichzeitig hat jede Schule ihren eigenen Umgang mit religiös konnotierten Forderungen. Nicht jede pädagogische Fachkraft sieht einem Gebetsraum in der Schule positiv entgegen. So kann der Wunsch nach einem Gebetsraum beispielsweise als „konfrontative Religionsbekundung“ gedeutet und die Umsetzung eines solchen mit Verweis auf die Neutralität der Schule sowie die Störung des Schulfriedens von vornherein verboten werden. Nach dem Berliner Neutralitätsgesetz von 2005, welches seit März 2023 außer Kraft ist, konnte „von einer Gefährdung des Schulfriedens […] regelmäßig ausgegangen werden, wenn zu befürchten ist, dass über Fragen des richtigen weltanschaulichen oder religiösen Verhaltens kontroverse Positionen derart nachdrücklich vertreten werden, dass schulische Abläufe und die Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrages ernsthaft beeinträchtigt werden“ (Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (2017). Zwar taucht der Begriff „Schulfrieden“ in verschiedenen Schulgesetzen auf, es gibt aber unterschiedliche Ansichten dazu, was er bedeutet. Rechtsanwalt, Tobias Schieder (2022), definiert ihn folgendermaßen:

Der Schulfriede ist dann konkret gefährdet, wenn man damit rechnen muss, dass man einen Konflikt mit pädagogischen Mitteln nicht mehr in den Griff bekommt und ein geordneter Unterrichtsablauf nicht mehr gewährleistet werden kann.

Antimuslimischer Rassismus und Sorge vor Islamismus als eigentliche Herausforderungen?

In den allermeisten Fällen ist nicht davon auszugehen, dass die Möglichkeit zur Verrichtung des Gebets zu solchen Konflikten führt, dass sie nicht mehr mit pädagogischen Mitteln lösbar wären. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Unterrichtsablauf massiv gestört werden würde.

Wenn Schulleitungen aber auf das verbriefte Grundrecht der ungestörten Religionsausübung (GG Art. 4 Abs. 2) mit einer pauschalen Annahme von ‚konfrontativer Religionsbekundung‘ reagieren und damit den Schüler*innen und deren Eltern implizit Islamismus vorwerfen, kann das zu einem nachhaltigen Vertrauensverlust auf Seiten der Schüler*innen und Eltern führen. Ohnehin sind muslimische Jugendliche und ihre Familien häufig von antimuslimischem Rassismus betroffen. Sie werden „mit dem Stigma des bedrohlich Fremden versehen, misstrauisch beobachtet und kommentiert, sie werden der Integrationsverweigerung sowie der Unterwanderung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bezichtigt, sodass Diskriminierungen gegen Muslim*innen legitim erscheinen“ (BMI 2023, 79). Die Leipziger Autoritarismusstudien zeigen die seit Jahren konstant hohen Zustimmungswerte zu Aussagen wie „Durch die vielen Muslime fühle ich mich manchmal wie ein Fremder im eigenen Land“, „Muslimen sollte die Zuwanderung nach Deutschland untersagt werden“ oder „Der Islam ist eine archaische Religion, unfähig sich an die Gegenwart anzupassen“. Wiederkehrende mediale Diskurse um „kleine Paschas“ oder „Kopftuchmädchen“ können das Gefühl der Nichtzugehörigkeit, der Ungerechtigkeit und der (angenommenen) fehlenden Wertschätzung gegenüber wichtigen Identitätsanteilen weiter befeuern. Wenn dann Jugendliche zufällig in den Sozialen Medien auf islamistische Gruppen wie „Generation Islam“ (GI) stoßen, die in ihrem Video vom 2.4.2023 das „Gebetsverbot“ an einer Integrierten Sekundarschule in Berlin skandalisieren, fühlen sie sich ggf. (endlich) verstanden und gesehen. GI führt das Verbot nämlich auf die „gesamtheitlich islamfeindliche Atmosphäre“ zurück, von der Schulleitung und Lehrkräfte beeinflusst seien, weil es nicht nachvollziehbar sei, wie durch „friedlich“ betende muslimische Schüler*innen der Schulfrieden gefährdet werden könne. Eindringlich warnt GI vor der „Kriminalisierung islamischer Praktiken“ und appelliert an die Eltern und die „muslimische Community“, laut und mutig voranzugehen und sich schützend vor die Kinder zu stellen, damit sie nicht „von ihrer Identität und ihrer Familie entfernt werden“.

Jugendliche, die solche Videos gut finden, liken oder weiterleiten, sympathisieren nicht mit der islamistischen Ideologie. Die Nähe von GI zu Hizb-ut-Tahrir, einer islamistischen Gruppe, welche die Einrichtung eines Kalifats fordert, ist nicht ohne weiteres erkennbar. Allerdings kommen die Jugendlichen durch den Algorhythmus von YouTube oder TikTok mit weiteren Videos – auch von anderen islamistischen Gruppen – in Berührung. In vielen dieser Videos wird antimuslimischer Rassismus thematisiert und als Lösung der Zusammenhalt aller Muslim*innen und der Kampf gegen den „totalitären Liberalismus“ propagiert. Marginalisierte und rassifizierte Jugendliche können sich von diesem Narrativ angesprochen fühlen.

Diskriminierungssensible Schule so wichtig wie ein Antidiskriminierungsgesetz: Wie kann good practice aussehen?

Jugendliche wachsen, wie anfangs beschrieben, unter verschiedenen gesellschaftlichen und familiären Rahmenbedingungen auf. Hinzu kommen die adoleszenzspezifischen Herausforderungen, wie Fragen nach der geschlechtlichen und sexuellen Identität. Daneben bestimmen Zukunftsängste, ausgelöst durch globale Krisen und Kriege, den jugendlichen Alltag. Hierbei kann Religiosität eine Orientierung bieten und Antworten auf die Frage nach dem Sinn des Lebens geben.

Wenn also muslimische Jugendliche Forderungen nach einem Gebetsraum stellen, tun sie dies aus den unterschiedlichsten Gründen. Dabei ist eine islamistische Motivation in den allermeisten Fällen nicht gegeben. Vielmehr sind die Jugendlichen religiös und wollen ihre Religiosität auch in der Schule in Würde ausleben. Sie wollen nicht auf dem Schulhof hinter einem Busch beten müssen. Es kann durchaus sein, dass sich der Forderung weitere Jugendliche anschließen, vor allem, weil sie das schulische Versprechen von Partizipation und einer Schule ohne Rassismus auf den Prüfstand stellen wollen: Gilt das im Grundgesetz verankerte Recht der ungestörten Religionsausübung auch für mich als Muslim*in?

In der Forderung nach einem Gebetsraum steckt in der Regel der Wunsch nach Akzeptanz und Zugehörigkeit. Pädagogische Fachkräfte sollten daher nicht pauschal davon ausgehen, dass der Wunsch nach einem ungestörten Ort für die Verrichtung des muslimischen Gebets zu einer Störung des Schulfriedens führt. Ebenfalls sollten pädagogische Fachkräfte die Forderung nicht als Angriff auf oder Abgrenzung von „westlichen“ Werten verstehen oder gar persönlich nehmen. Die Erlaubnis eines Gebetsraumes bzw. eines Raumes der Stille führt in der Regel auch nicht dazu, dass alle muslimischen Schüler*innen sich nun zum Gebet verabreden.

Ein möglicher schulischer Umgang kann ein moderiertes Gespräch mit Schüler*innen sein. Warum wünschen sie sich einen Gebetsraum? Was ist ihnen wichtig? Welche Aufsichtsverpflichtungen sind durch pädagogische Fachkräfte während der Pausen einzuhalten, und wie kann unter diesen Bedingungen das Gebet verrichtet werden? Was ist der Schulleitung und dem Schulpersonal wichtig? Was sind ihre Befürchtungen? Wie ist die eigene Haltung zu Religion und Religiosität? Auch hier ist ein moderiertes Gespräch, bei Bedarf flankiert durch Fortbildungen, zentral. Wenn möglich, sollte die Schule diesen Aushandlungsprozess transparent gestalten. Damit signalisiert sie ganz selbstverständlich die Wertschätzung von kultureller und religiöser Vielfalt. Diskriminierungsschutz erfolgt somit nicht nur allein durch ein Antidiskriminierungsrecht. Schulen sind besonders wichtige Orte, um diese Werte vermittelt und vorgelebt zu bekommen.

Literatur

Anlaufstelle für Diskriminierungsschutz an Schulen (ADAS): https://adas-berlin.de/wp-content/uploads/2021/11/Diskriminierung-an-Berliner-Schulen-ADAS-berichtet.pdf (zuletzt abgerufen am 09.10.23).

Bertelsmann Stiftung (Hg.) Funcke, Antje, Menne, Sarah (2023): Factsheet. Kinder- und Jugendarmut in Deutschland (zuletzt abgerufen am 13.10.2023)

Bonefeld, Meike et al. (2017): Migrationsbedingte Disparitäten in der Notenvergabe nach dem Übergang auf das Gymnasium. Zeitschrift für Entwicklungspsychologie und Pädagogische Psychologie (2017), 49 (1), 11–23.

Bundesministerium des Innern und für Heimat (2023): Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Muslimfeindlichkeit. Muslimfeindlichkeit. Eine deutsche Bilanz 2023.

Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (2023): Lagebericht Rassismus in Deutschland 2023. Ausgangslage, Handlungsfelder, Maßnahmen (zuletzt abgerufen am 11.10.2023)

OECD (2014): Deutschland – Ländernotiz – Bildung auf einen Blick: OECD-Indikatoren (zuletzt abgerufen am 13.10.2023)

Schieder, Tobias (2022): „Wenn wir von Schulfrieden sprechen, ist die Pädagogik gescheitert“ – ein Interview mit Rechtsanwalt Tobias Schieder zum Begriff des „Schulfriedens“ (zuletzt abgerufen am 13.10.2023)

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (2017): Anwendung des Neutralitätsgesetzes an den Schulen: https://www.tagesspiegel.de/berlin/schule/downloads/rundschreiben (zuletzt abgerufen am 11.10.2023)

Statistik Berlin Brandenburg (2022): Einwohnerbestand Berlin Tabelle 15 Einwohnerinnen und Einwohner nach Religionsgemeinschaft in Berlin am 30. Juni 2022 (zuletzt abgerufen am 11.10.2023)

Wiederveröffentlichung des Beitrags

Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Zeitschrift Politikum (04/2023 - Themenschwerpunkt "Tatort Rechtsstaat") in Kooperation mit der Stiftung Forum Recht. Wir danken den Herausgeber*innen und der Autorin für die Erlaubnis, den Beitrag hier wiederzuveröffentlichen.

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Die Beiträge im Portal dieser Webseite erscheinen als Angebot von ufuq.de im Rahmen des Kompetenznetzwerkes „Islamistischer Extremismus“ (KN:IX).
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