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"Fiqh für Muslime im Westen"
Sonntag, 22. Juni 2008 um 02:07 Uhr

Für islamische Gelehrte ist es besonders wichtig, die Bewahrung der islamischen Identität auch in nicht-islamischen Gesellschaften sicherzustellen. Der schiitische Berliner Verein al-Torath e.V. hat zu diesem Thema das Buch "Fiqh für Muslime im Westen" übersetzt, dass sich auf die Lehren des führenden schiitisch-irakischen Geistlichen Ajatullah Sayyid 'Ali al-Husaini as-Sistani (Foto) beruft. Es handelt von den Pflichten, denen Muslime in nicht-islamischen Ländern zu folgen haben.
Das Buch wird auf mehreren deutschsprachigen schiitischen Internetseiten beworben.
Ähnlich wie in salafitischen Strömungen des sunnitischen Islam steht auch hier die Abgrenzung und die Bewahrung der eigenen Identität und der eigenen Gemeinschaft im Vordergrund. (siehe dazu auch den Beitrag im Newsletter 6-2008) Gerade in nicht-islamischen Gesellschaften sei es danach umso wichtiger, die islamischen Werte zu vermitteln und zu festigen:
"Ein Muslim, der in einem islamischen Land geboren wurde und dort aufgewachsen ist, nimmt die islamischen Werte automatisch durch seine Umgebung auf, sei es bewusst oder unbewusst. Im Gegensatz dazu wird ein Muslim, der in einem nichtislamischen Land aufwächst durch die Werte und Ideen und das Verhalten jener Gesellschaft beeinflusst. Dieser Einfluss wird bei der zweiten Generation noch sichtbarer. Daher gibt es eine klare islamische Einstellung darüber, nämlich, dass das Verweilen an einem Ort, an dem der Muslim nicht das notwendige religiöse Wissen erlernen und praktizieren kann, was mit dem arabischen Wort at-ta´arrub bezeichnet wird, nicht richtig ist."
Aus diesem Grund werden folgende Empfehlungen ausgesprochen, die von Muslimen in Europa zu beachten sind:
"1. Es ist empfohlen, dass ein mu`min (Gläubiger) in nichtislamische Länder reist, um den Islam zu verbreiten, wenn er sich nicht um seinen Glauben und den Glauben seiner Kinder sorgt. (...)
2. Es ist halal, dass ein mu`min in nichtislamische Länder verreist, wenn er davon ausgeht, dass diese Reise seinen Glauben, bzw. den Glauben seiner Angehörigen nicht negativ beeinflusst.
3. Es ist für einen Muslim halal in einem nichtislamischen Land zu bleiben, solange er dadurch nicht daran gehindert wird, seine Pflichten für sich und seine Familie zu erfüllen.
4. Es ist haram in nichtislamische Länder zu reisen, egal ob sie im Westen oder Osten liegen, wenn diese Reise einen Verlust des Glaubens verursacht, egal welchen Grund diese Reise hat, sei es, um als Tourist das Land zu besuchen, ein Studium aufzunehmen, Handel zu treiben, sich begrenzt oder dauernd aufzuhalten, etc..
5. Für eine Ehefrau ist es haram (verboten), ihren Ehemann in ein nichtmuslimisches Land zu begleiten, wenn sie genau weiß, dass die dortigen Einflüsse einen Verlust ihres Glaubens zur Folge haben würden.
6. Für einen mukallaf ist es ebenso haram mit seiner Mutter, seinem Vater oder Freunden in ein nichtmuslimisches Land zu reisen, wenn er genau weiß, dass die dortigen Einflüsse einen Verlust seines Glaubens verursachen würden.
7. Die Rechtsgelehrten meinen mit 'einem Verlust des Glaubens', dass man leicht eine Sünde begeht, wie z.B. Alkohol trinken, Aas essen, Ehebruch begehen, usw., oder seine Pflichten vernachlässigt, indem man z.B. nicht betet, nicht fastet, usw.
8. Wenn ein Muslim gezwungen ist, in ein nichtislamisches Land auszuwandern, obwohl er weiß, dass diese Auswanderung einen Glaubensverlust mit sich bringt, dann ist es ihm nur erlaubt, um z.B. Asyl zu beantragen, um sein Leben zu retten. Er darf diese Auswanderung nur so weit in Anspruch nehmen, wie es für ihn notwendig ist, sein Leben zu retten, aber nicht darüber hinaus.
9. Ein in ein nichtislamisches Land eingewanderter Muslim ist verpflichtet in ein islamisches Land zurückzugehen, wenn er weiß, dass der weitere Aufenthalt zum Verlust seines Glaubens oder dem seiner kleinen Kinder führt, solange durch die Rückkehr sein Leben nicht bedroht wird, oder dies mit einer großen Not verbunden ist.
10. Wenn die Reise als haram bezeichnet ist, dann ist diese Reise für sich eine Sünde und man gilt nicht als Reisender, d. h. man darf das Gebet nicht verkürzen und man muss im Ramadan fasten.
11. Ein Sohn darf nicht seinen Eltern widersprechen, wenn seine Eltern ihm verbieten zu reisen, wenn dieses Verbot der Fürsorge entspringt oder wenn sie unter dieser Trennung leiden, solange ihm der Verzicht auf diese Reise nicht schadet."


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